Auszug aus der Presseerklärung:
https://www.individuelle-impfentscheidung.de/
Am 11. Mai 2020 hat das Bundesverfasssungsgericht die Eilanträge zweier Familien abgelehnt, die Bestimmungen des „Masernschutzgesetzes“ vorläufig aus- zusetzen. Die Entscheidung über sechs noch anhängige Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema steht indes noch aus.
Unterstützt durch die „Initiative freie Impfentscheitung e.V.“ (IFI) und die „Ärzte für Individuelle Impfentscheidung
e.V.“ (ÄIIE) hatten die Klägerinnen und Kläger erwirken wollen, den im seit
1. März 2020 gültigen „Masernschutzgesetz“ vorgesehenen Impfzwang so lange auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht zu einer grwundlegenden Entscheidung über die noch
anhängigen Verfassungsbeschwerden gekommen ist. Das Gericht begründete seinen Ablehnung der Eilanträge allein mit einer sogenannten „Folgenabwägung“: Stelle man die jeweils zu
erwartenden Folgen einer Ablehnung oder Stattgabe der Eilanträge mit späterer Entscheidung in der Hauptsache einander gegenüber, müssten die Interessen der klagenden Eltern
gegenüber der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben, denen viele Personen ausgesetzt wären, zurücktreten. Die Nachteile, die eine mögliche spätere Feststellung
der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes für die klagenden Eltern mit sich brächte, überwögen in Ausmaß und Schwere nicht diejenigen Nachteile, die sich daraus ergäben, wenn das
Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt werde. Dabei betont das Bundesverfas- sungsgericht, dass bei einer Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes – und darum ging es bei den
Eilanträgen zum „Masernschutzgesetz“ – bei der Abwägung der Folgen stets ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei.